Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 312a

§ 312a – Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

(1) Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3.

Kurz erklärt

  • Der Bescheinigungspflichtige muss auf Anfrage der Bundesagentur bestimmte Informationen bereitstellen, die für Arbeitslosigkeitsleistungen wichtig sind.
  • Diese Informationen sind notwendig für die Entscheidung über Ansprüche aus einem anderen EU-Staat.
  • Die Bundesagentur ist verpflichtet, diese Informationen gemäß einer EU-Verordnung zu bescheinigen.
  • Das Bescheinigungsverfahren folgt bestimmten deutschen Vorschriften.
  • Die Pflicht zur Bescheinigung gilt auch in speziellen Fällen, die im Gesetz erwähnt sind.